Satzung des Tennisclub Bienwald Schaidt e.V. (Stand 2019)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins 

Der am 17.04.1980 in Wörth-Schaidt gegründete Tennisverein führt den Namen Tennisclub Bienwald Schaidt e. V. Er ist Mitglied des Sportbundes Pfalz im Landessportbund Rheinland-Pfalz und des Tennisverbandes Pfalz e. V. Der Verein hat seinen Sitz in Wörth-Schaidt und ist in das Vereinsregister einzutragen. Der Verein ist eine Gründung des T und TTC Bienwald aus dem Jahre 1977. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck des Vereins 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung und die Ordnungen des Vereins an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; Ablehnungsgründe brauchen nicht bekanntgegeben zu werden. 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 

l.  Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. 

2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung der Frist von 6 Wochen zulässig. 

3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: 

 a)  wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins 

b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnungen 

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens 

d) wegen unehrenhafter Handlungen 

4. Das Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes Widerspruch einlegen, auf dessen Behandlung § 8 Anwendung findet. 

§ 5 Beiträge 

Der Mitgliedsbeitrag, außerordentliche Beiträge und Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. 

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit 

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. 

§ 7 Maßregelungen 

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: 

a) Verweis

 b)  angemessene Geldstrafe 

c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins Maßregelungen sind mit Begründung und Angaben der Rechtsmittel auszusprechen. 

§ 8 Rechtsmittel 

Gegen die Maßregelung des § 7 ist der Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von 2 Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim Vorsitzenden einzureichen. Das betreffende Mitglied ist zu hören. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig. 

§ 9 Vereinsorgane 

Organe des Vereins sind: 

a) die Mitgliederversammlung 

b) der Vorstand 

c) der erweiterte Vorstand 

§ 10 Mitgliederversammlung  

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) soll möglichst im ersten Drittel des Geschäftsjahres stattfinden. 

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es 

a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt

 b)  ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat. 

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 7 Tagen liegen. 

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten: 

a) Entgegennahme der Berichte 

b) Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers 

c) Entlastung des Gesamtvorstandes 

d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind 

e) Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge 

f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge 

6. Die Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 15 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. 

7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit den anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. 

8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt  aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit. 

9. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden. 

§11 Vorstand 

1. Der Vorstand arbeitet 

a) als geschäftsführender Vorstand bestehend aus 

1. Vorsitzender 

2. Vorsitzender

 Schriftführer 

Schatzmeister 

b) als Gesamtvorstand bestehend aus dem 

geschäftsführenden Vorstand a), 

dem Sportwart, 

Jugendwart und 

4 Beisitzern 

2. Vorstand im Sinne des S 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der 2. Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig. 

3. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch aus der Abteilung bis zur nächsten Wahl zu berufen. 

4. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises. 

5. Der geschäftsführende Vorstand ist für die Aufgabe zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnelleren Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes zu informieren. 

6. Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung. 

7. Der Gesamtvorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er verbleibt bis zu Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. 

§12 Protokollieren der Beschlüsse 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes sowie bestehender Beschlüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. 

§13 Kassenprüfung 

Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte der jeweiligen Abteilung die Entlastung des Schatzmeisters. 

§14 Ordnungen 

Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Platz- und Spielordnung, sowie eine Hausordnung. Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit Zweidrittelmehrheit beschlossen. 

§15 Auflösung des Vereins 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in Mitgliederversammlung beschlossen werden. einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen 

2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es 

a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

 b)  von Ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde 

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. 

4. Bei Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das vorhandene Vermögen unmittelbar und ausschließlich an die Stadt Wörth, Ortsteil Schaidt, zur Förderung des Sportes im Ortsteil Schaidt. 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 10.07.1980 genehmigt. Anhang I: Satzungsänderung §11, Abs. 7 am 31.1.1997 Anhang II: Satzungsänderung §2 am 8.2.2019  


Kontakt

Doris Venzke

Speyerer Straße 16

76744 Schaidt

Tel: 06340/232